Bewilligung


Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis für Grenzgänger, Wochenaufenthalter und Zuzüger

Um überhaupt eine Tätigkeit in der Schweiz ausüben zu können, benötigen Sie eine Arbeitserlaubnis bzw. Bewilligung.

für GrenzgängerInnen:

  • Als Grenzgängerin und Grenzgänger werden Staatsangehörige der EU/EFTA bezeichnet, die sich in einem EU/EFTA-Staat aufhalten und in der Schweiz arbeiten (Stellenantritt oder Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit). Grenzgängerinnen und Grenzgänger kehren in der Regel täglich oder mindestens einmal wöchentlich an ihren ausländischen Hauptwohnsitz zurück.

    Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus den EU/EFTA-Mitgliedstaaten geniessen berufliche und geographische Mobilität. Für sie gelten keine Grenzzonen mehr. Sie können somit überall in der EU/EFTA wohnen und überall in der Schweiz arbeiten, Bedingung ist lediglich die wöchentliche Rückkehr an den ausländischen Wohnort. Die Bewilligung für Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus der EU/EFTA ist fünf Jahre gültig, sofern ein Arbeitsvertrag vorliegt, der unbeschränkt oder länger als ein Jahr gültig ist. Wurde der Arbeitsvertrag für eine Gültigkeitsdauer von weniger als einem Jahr, aber länger als drei Monaten abgeschlossen, richtet sich die Gültigkeitsdauer dieser Bewilligung nach der Gültigkeitsdauer des Arbeitsvertrags. Für eine Anstellungsdauer von weniger als drei Monaten gilt das Online-Meldeverfahren.

  • Ausweis G EU/EFTA (Grenzgängerbewilligung)
    Hauptwohnsitz EU/EFTA, Arbeitsort Schweiz. Gültig 5 Jahre, bei befristeten Arbeitsverträgen unter einem Jahr für die Anstellungszeit. Nach Per­sonenfreizügigkeitsabkommen ist eine Rückkehr an den Heimatwohnort nur noch wöchentlich notwendig.

für ZuzügerInnen

Sie planen, in der Schweiz zu arbeiten, zu Ihrem Ehegatten oder Ihrer Familie zu ziehen oder möchten an einer Schweizer Universität studieren?

Welche Voraussetzungen für einen Aufenthalt erfüllt sein müssen, richtet sich nach dem Grund des Aufenthalts.

Der Bundesrat hat per 1. Januar 2023 die Ventilklausel angerufen. Aufgrund der Ventilklausel benötigen kroatische Staatsangehörige eine kontingentierte Bewilligung, wenn sie nach diesem Datum in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit aufnehmen möchten. Seit dem 1. Januar 2023 sind somit sowohl die Kurzaufenthaltsbewilligung L als auch die Aufenthaltsbewilligung B für kroatische Erwerbstätige kontingentiert. Diese Ventilklausel gilt bis am 31. Dezember 2024.

  • Ausweis L (Kurzaufenthaltsbewilligung für Drittstaatenangehörige)
    Wohnsitz Schweiz, Arbeitsort Schweiz. Begrenzte Dauer bis zu 1 Jahr.
  • Ausweis B (Aufenthaltsbewilligung für Drittstaatenangehörige)
    Wohnsitz Schweiz, Arbeitsort Schweiz oder EU/EFTA. Gültig 5 Jahre.
  • Ausweis C (Niederlassungsbewilligung für Drittstaatenangehörige)
    Wohnsitz Schweiz, Arbeitsort Schweiz oder EU/EFTA. Ersetzt Ausweis B nach 5 Jahren, Niederlassung von unbegrenzter Dauer.

Die Bewilligung kann vom Arbeitgeber oder Arbeitnehmer bei der zuständigen Behörde beantragt werden.

Übt ein ArbeitnehmerIn eine Tätigkeit aus ohne im Besitz einer gültigen Bewilligung zu sein, so machen sich Arbeitgeber und ArbeitnehmerIn strafbar. Bei Nichtbeachtung kommt es zu einer Geldbusse und kann sogar bis zum Landesverweis führen.