Der Grenzgänger hat sein Gehalt bzw. Lohn in dem Land zu versteuern in dem er wohnhaft ist. Somit werden Einkommenssteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer weiterhin in Deutschland fällig. Eine Ansässigkeitsbescheinigung, welche vom deutschen Finanzamt ausgefertigt wird, ist dem Schweizer Arbeitgeber vorzulegen.
Vom Schweizer Arbeitgeber wird die Quellensteuer in Höhe von 4,5% des Bruttolohnes einbehalten. Der Grenzgänger zahlt die restliche Steuer in Deutschland als Einkommenssteuer. Die in der Schweiz bereits bezahlte Quellensteuer wird bei der Steuerberechnung berücksichtigt. Die deutsche Steuer ist dann vierteljährlich zu festen Terminen (10.03, 10.06, 10.09, 10.12.) vorauszuzahlen.
Die deutsche Lohnsteuerbescheinigung wird in der Schweiz durch den Jahreslohnausweis ersetzt.
Jeder Grenzgänger ist dazu verpflichtet jährlich bis zum 31. Mai des Folgejahres eine Einkommenssteuererklärung beim deutschen Finanzamt abzugeben.
DBA CH-D = Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz - Deutschland
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, werden die Bruttoerwerbseinkünfte mit dem pauschalen Quellensteuersatz von 4,5% besteuert. Dies ist eine fixe Pauschalsteuer, die nicht reduziert werden kann. Es besteht weder Anspruch auf eine Rückerstattung, noch auf eine Neuveranlagung.
Das Erwerbseinkommen untersteht der deutschen Steuerhoheit. Die Schweizer Quellensteuer wird dabei an die deutsche Einkommenssteuer angerechnet.
Die Quellensteuer ist gemäß den ordentlichen Quellensteuertarifen in der Schweiz zu entrichten.
Bitte beachten: Die 60 Tage Regelung ist an folgende Bedingungen geknüpft
Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr ist gegeben wenn
Aufstellung der Nichtrückkehrtage
Als Nichtrückkehrtage zählen nicht bzw. werden besonders behandelt:
Der Zuzüger ist ab dem Arbeitsantritt in der Schweiz verpflichtet, die dort anfallende Quellensteuer zu entrichten.
Die Quellensteuer ist gemäß den ordentlichen Quellensteuertarifen in der Schweiz zu entrichten.
Das deutsche Finanzamt kann den Zuzüger verpflichten weiterhin in Deutschland eine Einkommenssteuererklärung abzugeben.